ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN-
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
A / ANNAHME DES AUFTRAGES
Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, diesen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen..
B / LIEFERFRIST
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt auch die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit ist.
3. Teillieferungen sind zulässig. Die mit Teil- oder Fehllieferungen verbundenen Wartezeiten des Käufers berechtigen nicht zur Geltendmachung von leicht fahrlässig durch den Verkäufer verschuldeten Ersatzansprüchen wegen Verdienstentgang und dgl., es sei denn, daß der Verkäufer seine ausdrückliche Zustimmung zur Verrechnung solcher Kosten gibt.
4. Bei Überschreitung der Lieferfrist durch den Verkäufer ist ihm mittels eines eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist, jedoch von mindestens 8 Wochen, zu stellen.
5. Verschiebt sich der Abschluß der bauseits oder von Dritten zu leistenden Arbeiten über den vorgesehenen und vereinbarten Termin hinaus und kann daher die Anfertigung oder die Lieferung und Montage durch den Verkäufer erst später als zum ursprünglichen Lieferzeitpunkt erfolgen, gilt dieser Termin für den Verkäufer nicht mehr als verbindlich. Eine neue Liefervereinbarung zwischen Besteller und Verkäufer muß getroffen werden.
6. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, wie zum Beispiel höhere Gewalt, verlängern die Lieferfrist angemessen, sofern diese Hindernisse auf die fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Vertrages erheblich einwirken.
C / UMFANG DER LIEFERVERPFLICHTUNG
1. Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Auftrag sowie die ihm zugrunde liegende Beschreibung maßgebend. Aufwendungen für Mehrleistungen, die 10% der Kaufpreissumme nicht überschreiten, gelten einvernehmlich als genehmigt und werden verrechnet. (In Auftragsbestätigung angeführt.) Mehr- oder Minderleistungen, die sich anläßlich der Naturmaßnahme oder der Montage ergeben, werden verrechnet. (In Auftragsbestätigung angeführt.)
2. Geringfügige Abweichungen in Maßen, in Form und Farb- bzw. Beizton, in der Oberflächenbehandlung und in qualitativer Hinsicht sind dem Verkäufer gestattet und berechtigen nicht zur Beanstandung seitens des Bestellers. Dies gilt insbesondere für Abweichungen im Zusammenpassen verschiedener Einrichtungsgegenstände, auch wenn diese gemeinsam gekauft wurden, und für Abweichungen bei Nachbestellungen, seien diese anhand oder ohne Farb- bzw. Furniermuster vorgenommen worden.
D / VERSAND
1. Die Lieferung der Einrichtungsgegenstände erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, auf Rechnung des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich den genauen Liefertag vor.
2. Bei Sonderfahrten, die auf Wunsch des Bestellers zurückgehen, müßten die Mehrkosten dem Besteller angelastet werden.
3. Für zusätzliche Fahrten, die bauseits verursacht werden, behält sich der Verkäufer die Verrechnung der angelaufenen, zusätzlichen Kosten vor.
E / PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Preise laut Kaufantrag beruhen auf den zum Zeitpunkt der Unterfertigung gültigen Notierungen laut unseren Verkaufspreislisten. Bei Sonderanfertigungen beruhen sie auf den zur Zeit der Preisangabe geltenden Lohn- und Materialkosten.
Nach Ablauf von zwei Monaten nach Kaufabschluß kann der Kaufpreis nur durch Änderung der Preise durch den Vorlieferanten des Verkäufers, Änderung oder Neueinführung von Zöllen und Abgaben und Steuern oder durch Änderung der Wechselkurse im selben Ausmaß verändert werden.
2. Anzahlungen sind unabhängig von etwaigen Lieferterminverschiebungen, die der Käufer verursacht, trotzdem zum ursprünglich vereinbarten Zahlungstermin fällig.
3. Kann der Kaufgegenstand zum vereinbarten Liefertermin vom Käufer aus irgendeinem Grund nicht übernommen werden, behält sich der Verkäufer vor, die ihm vom vereinbarten bis zum tatsächlichen Lieferzeitpunkt anfallenden Lagerkosten und Zinsverluste dem Käufer in Rechnung zu stellen. Die Lagerkosten betragen 1% pro Monat, die Zinsverluste ebenfalls 1% pro Monat.
4. Die Bezahlung der Rechnung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde, spätestens bei erfolgter Übernahme der Ware zu erfolgen. Erfolgt die Warenlieferung in Teillieferungen, so wird der Kaufpreis für die Teillieferung mit erfolgter Übernahme der Teillieferung fällig.
5. Die Zahlungen selbst werden nur anerkannt, wenn sie direkt an den Verkäufer, den Zessionar oder an solche Vertreter und Zusteller des Verkäufers erfolgen, die sich durch eine mit der Stampiglie und eigenhändiger Unterschrift des Verkäufers versehene Geldvollmacht ausweisen können.
6. Als Zahlungseingangstag gilt jener Tag, an dem die Zahlung beim Verkäufer tatsächlich eingelangt ist, im Falle der Banküberweisung der Buchungstag beim Bankinstitut des Verkäufers.
7. Für Restfinanzierungen, die über eine 30-Tage-Frist nach Rechnungslegung hinausgehen, verpflichtet sich der Käufer zur Besicherung der Ansprüche des Verkäufers Wechselakzepte über die gesamte aushaftende Forderung, mit einer Laufzeit von jeweils 3 Monaten, spätestens 10 Tage nach Rechnungslegung zu übergeben.
8. Wechsel nimmt der Verkäufer nicht an Zahlungs Statt, sondern nur als Zahlungsversprechen und mit dem Vermerk “nicht an Order” an.
9. Bei Überschreitung des Zahlungstermines hat der Käufer, ohne daß es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die jeweils überfälligen Beträge 1% pro Monat, kontokorrentmäßig gerechnet, an Verzugszinsen zu bezahlen, welche sofort fällig werden.
10. Der Verkäufer ist berechtigt, einlangende Zahlungen, ungeachtet allfällig anderslautender Widmungserklärungen, nach seinem Ermessen für fällige Verpflichtungen aller Art, somit auch Mahnspesen für die Verfolgung seiner Ansprüche, Spesen, Auslagen für Aufenthaltsnachforschungen, Zinsen, bzw. Verzugszinsen und zuletzt für Hauptsachenbeträge, zu verwenden.
11. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Umtausch von Zubehörteilen (Leuchter, Tapeten, Bilder usw.) eine Manipulationsgebühr von 10% des Kaufpreises zu verrechnen!
F / EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren Eigentum des Verkäufers.
Solange irgendwelche Forderungen aus Kaufverträgen zwischen Verkäufer und Käufer bestehen, darf der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers die Waren nicht verkaufen, vermieten, verleihen, verpfänden, verschenken oder ins Ausland verbringen.
Der Verkäufer hat bis zur völligen Bezahlung das Recht, sich jederzeit von dem Vorhandensein und Zustand der Waren zu überzeugen. Jede Standortveränderung ist dem Verkäufer innerhalb von 8 Tagen mittels eingeschriebenem Brief anzuzeigen. Die Kosten der Feststellung der unbekannten neuen Anschrift trägt der Käufer. Sollte die Ware von dritter Seite gepfändet werden, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer sofort durch einen eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Beizuschließen sind das Pfändungsprotokoll und die eidesstattliche Erklärung des Inhaltes, daß die gepfändete Ware mit der vom Verkäufer gelieferten identisch und noch nicht voll bezahlt ist. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im Auftrag des Verkäufers gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Für den Fall, daß der Verkäufer das Eigentumsrecht in Anspruch nimmt und gelieferte Möbel zurückgenommen werden, ist der Käufer verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und den durch einen gerichtlichen Schätzmeister festgestellten Schätzwert sowie alle bisherigen Zinsen und Kosten sowie Transportgebühren zu bezahlen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware sorgfältig zu behandeln und haftet auch für unverschuldeten Verlust bzw. Beschädigung der Ware bis zur vollständigen Bezahlung.
G / GARANTIE FÜR MÄNGEL DER LIEFERUNG
1. Soferne der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlaßt hat, haftet der Verkäufer für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, und zwar unter Ausschluß weiterer
Ansprüche wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die bei normalem Gebrauch innerhalb von 2 Jahren nach dem Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit hierdurch erheblich beeinträchtigt wird.
b) Für Elektrogeräte aller Art kann nur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, also nur innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Übernahme der Ware, gehaftet werden.
c) Für branchenübliche oder programmbedingte Furnier- oder Farbtonunterschiede (siehe auch Punkt C / 2) kann keine Haftung übernommen werden.
2. Für kundenseits beigestellte Geräte und Maschinen wird keine Gewähr übernommen.
3. Insbesondere wird eine Haftung für Schäden, die durch Baufeuchte auftreten, vom Verkäufer nicht übernommen.
4. Der Verkäufer haftet für alle aus diesem Vertragsverhältnis dem Käufer aus welchen Gründen auch immer zustehenden Schadenersatzansprüchen, ausgenommen sind leicht fahrlässig verschuldete Schäden.
5. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat der Besteller dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
6. Die Bestimmungen für die Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke.
H / GEFAHRENÜBERGANG
Der Gefahrenübergang tritt mit der Übergabe der Ware ein. Verzögert der Käufer die Übergabe aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller mit den Folgen des § 1419 ABGB über.
I / SCHADENERSATZ
Für Personen- oder Sachschäden als direkte oder indirekte Folge von Fehlern in Entwurf, Material oder Bearbeitung der Waren, die auf leichte Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen sind, ist dieser nicht haftbar.
J / RÜCKTRITT DES VERKÄUFERS
1. Der Verkäufer ist berchtigt, im Falle des Verzuges des Käufers mit einer vertraglich festgesetzten Geldleistung nach Setzung einer Nachfrist von drei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist er zur Geltendmachung einer Konventionalstrafe von 20 % des Kaufpreises berechtigt. Der darüberhinausgehende Schaden ist vom Besteller ebenfalls zu ersetzen, insbesondere wenn der Verkäufer bereits Einrichtungsgegenstände angefertigt bzw. ihre Erzeugung bereits angelaufen ist oder diese Einrichtungsgegenstände bereits versandfertig sind, auch wenn die Schadenssumme die oben erwähnten 20 % des Kaufpreises übersteigt.
2. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, den Kaufvertrag jederzeit aufzulösen, wenn wichtige Gründe, insbesondere Finanzierungsschwierigkeiten von seiten des Bestellers vorliegen oder zu erwarten sind.
K / RÜCKTRITT DES BESTELLERS
1. Stornierung dieses Auftrages seitens des Bestellers vor Lieferung der Ware, soweit diesbezügliche Wünsche den Rahmen gesetzlicher Bestimmungen (Ratengesetz) überschreiten, kann vom Verkäufer nur dann anerkannt werden, wenn dem Verkäufer durch den Besteller eine Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bezahlt wird.
2. Handelt es sich um eigens für den Käufer angefertigte Einrichtungsgegenstände, die nicht zum normalen Sortiment des Verkäufers zählen, und ist ihre Erzeugung bereits angelaufen oder sind diese Einrichtungsgegenstände schon versandfertig, so haftet der vom Vertrag zurücktretende Käufer für alle Schäden, die dem Verkäufer aus den vorstehend geschilderten Umständen erwachsen, auch wenn die Schadenssumme die erwähnten 20 % des Kaufpreises übersteigt.
L/ Sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Rechtsgeschäft treffen die Vertragsteile und deren Erben zur ungeteilten Hand.
M/ Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Perg vereinbart.
N/ Andere als obenstehende Vereinbarungen wurden nicht getroffen, soferne dies nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt ist. Etwaige mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Zusicherungen von Vertretern oder Verkäufern sind ungültig, insbesondere haben Kreditzusagen keine Wirkung für uns. Diese Bestellung ist daher keineswegs von einer Kreditbewilligung abhängig. Für alle Belange zwischen Besteller und Verkäufer gelten in der Reihe der Nennung nach die vorgenannten Lieferbedingungen und die einschlägigen Vorschriften des österreichischen Zivilrechtes..